Als Sondereigentum lässt sich dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zufolge das Eigentumsrecht an einer Wohnung verstehen. Für das Sondereigentum sind ausschließlich die Wohnungseigentümer verantwortlich. Auf diese Weise lässt sich das Sonder- vom Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Als Sondereigentum können nur Räumlichkeiten gelten, die in sich abgeschlossen sind. Grundstücksflächen wie Parkflächen fallen nicht darunter.
Außerdem kann Sondereigentum als Teileigentum bestehen. Dabei handelt es sich um Räume oder Teile des Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. An diesen Gebäudeteilen besitzt der Wohnungseigentümer dann einen Miteigentumsanteil.
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