Vorkaufsrecht

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Das Vorkaufsrecht hat den Status einer Vormerkung inne. Wird es nicht wahrgenommen, erlischt es mit dem Immobilienverkauf. Vor dem Verkauf einer Immobilie muss der Eigentümer diese demjenigen anbieten, der ein Vorkaufsrecht besitzt. Dabei kommen der gleiche Verkaufspreis sowie die gleichen Rechte und Pflichten zur Anwendung, die mit einem Dritten, an den der Verkäufer die Immobilie verkaufen wollte, im aufgesetzten Kaufvertrag vereinbart wurden.

Besteht auf eine Immobilie ein vertragliches Vorkaufsrecht, ist dieses im Grundbuch festgehalten. Gesetzliche Vorkaufsrechte, wie sie zum Beispiel im Fall einer Erbengemeinschaft bestehen, sind darin nicht festgeschrieben.

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