Das Erbbaurecht gibt Bauherren die Möglichkeit, Objekte zu errichten, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein. Der Eigentümer eines Grundstücks erlaubt einem Dritten, den Erbbauberechtigten, auf seinem Grundstück eine Immobilie zu errichten und zu nutzen. Vergütet wird ihm dies jährlich durch den Erbbauzins, der rund vier bis fünf Prozent des Grundstückswert beträgt. Die Laufzeit eines solchen Vertrages, der im Grundbuch zu führen ist, lässt sich frei wählen. In den meisten Fällen beträgt sie 75 bis 99 Jahre. Prinzipiell kann jeder Grundstückseigentümer das Erbbaurecht bestellen, genutzt wird es jedoch häufig von Städten und Gemeinden.
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