Die Bewirtschaftungskosten fassen die einzelnen finanziellen Posten zusammen, die der Eigentümer einer Immobilie für ihre Bewirtschaftung ausgeben muss. Sie dienen damit als wichtiger Faktor für die Beurteilung von Immobilen und sind auch im Vorfeld einer Kaufentscheidung von Interesse. Zu den Bewirtschaftungskosten, die im § 19 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und der § 24 II. Berechnungsverordnung (II. BV) näher definiert sind, gehören dabei im Einzelnen:
- Betriebskosten
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungskosten
- Abschreibungen
- Kosten für Mietausfall
Der deutsche Immobilienverband (IVD) empfiehlt, die Kosten für die Bewirtschaftung von Immobilien mit etwa 20 bis 35 Prozent der Nettokaltmiete zu veranschlagen. Von den Bewirtschaftungskosten können Immobilieneigentümer einige Posten auf die Mieter umlegen, insbesondere von den Betriebskosten. Andere Aufwendungen sind jedoch nicht umlagefähig und vom Eigentümer selbst zu tragen. Dafür können diese Bewirtschaftungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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