Gemeinschaftseigentum wird in einer Eigentümergemeinschaft relevant. Dazu zählen alle Bereiche der Wohnanlage oder des Mehrparteienhauses, die nicht von Wohnungs- bzw. Sonder- und Teileigentum erfasst werden. Wohnungseigentum gehört gemeinschaftlich der Eigentümergemeinschaft und kann auch von allen genutzt werden. Gemeinhin ist dies beispielsweise das Treppenhaus, der Eingangsbereich und Aufzug sowie das Grundstück, auf dem die Anlage steht, aber auch tragende Wände. Im Gegensatz zum Sondereigentum ist für die Instandhaltung des gemeinschaftlich genutzten Eigentumes und dessen Finanzierung auch die Eigentümergemeinschaft zuständig. Definiert werden das Gemeinschaftseigentum und die Aufteilung der dafür aufzubringenden Kosten in der Teilungserklärung.
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