Die Dienstbarkeit kennzeichnet ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Der Eigentümer einer Sache überträgt dessen Nutzung vertraglich auf andere Rechtssubjekte. Für Grundstücke sind laut BGH folgende Dienstbarkeiten möglich:
- Grunddienstbarkeit, bei der einem anderen Grundstückseigentümer beispielsweise ein Durchfahrtsrecht für das dienende Grundstück zugestanden werden kann, oder dass bestimmte Anbauten darauf unzulässig sind
- die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die einer anderen Person die Dienstbarkeit an dem Grundstück zuspricht. Im Gegensatz zum Nießbrauch ist diese Form auf einzelne Aspekte der Nutzung eingeschränkt
- Nießbrauch, der ein umfangreiches Nutzungsrecht beinhaltet
Die Dienstbarkeit wird ins Grundbuch eingetragen und kann demnach dort eingesehen werden.
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